Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- 1 Art und Umfang der Leistung
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gartenbau Lott UG, Sonnenhalde 5/1, 88260 Argenbühl– im Folgenden: Gartenbau Lott– gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gartenbau Lott und dem Kunden. Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen durch Gartenbau Lott, soweit nicht unsererseits besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden.
- Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Gartenbau Lott an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:
das Angebot,
b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen f.d. Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) - Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben.
- Wird das einzubauenden Material vom Kunden bestellt, obwohl die Gartenbau Lott UG bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird die Gartenbau Lott UG von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten.
- Ebenfalls hat die Gartenbau Lott UG für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht (z.B. höhere Gewalt). Des Weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages ganz oder nur teilweise nicht möglich ist. Dazu zählen unter anderem Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind – Arbeiterausstände oder Aussperrungen- Inkrafttreten behördlicher Verordnungen – Rohstoffmangel – und die Gartenbau Lott UG nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.
- Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
- Jede Änderung eines Vertragsabschlusses, wird erst mit erneuter und von beiden Parteien unterzeichneter Auftragsbestätigung gültig.
- 2 Vergütung
- Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
- Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
- Die Abrechnung erfolgt nach den vertraglichen Stunden- und Maschinenlöhnen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, vereinbart ist.
- Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat Gartenbau Lott Anspruch auf besondere Vergütung. Gartenbau Lott muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
- Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
- 3 Zahlung
- Der Kaufpreis ist grundsätzlich bei Rechnungsstellung mit Zugang der Rechnung sofort innerhalb 14 Tage fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
- Skontoabzug nur bei Angabe in der Rechnung
- Verzugseintritt: Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet und er dies zu vertreten hat.
- Folgen des Verzugs: Bei Verzug sind wir berechtigt, bei Verträgen mit Verbrauchern Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Verträgen mit Unternehmern Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus können wir weiteren Schaden geltend machen.
- Fälligstellung, Rücktritt: Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt wird und die unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, berechtigt uns trotz etwa vereinbarter Vorleistung die Abwicklung noch nicht ausgeführter Lieferungen Zug um Zug zu verlangen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Gartenbau Lott behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Gartenbau Lott ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
- Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, im Rechtsstreit entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu.
- 4 Planungsleistungen – Angebote
- Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Diese Vergütung wird pauschalisiert und richtet sich nach dem Umfang der Leistung. Bei einer späteren Beauftragung der geplanten Arbeiten wird diese Vergütung zu 50 % gutgeschrieben. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Gartenbau Lott vervielfältigen oder weitergeben. Bei Nichterteilung eines Auftrags behalten wir uns die Herausgabe der zugesendeten Unterlagen vor.
- Für die Erstellung eines Angebotes wird eine Vergütung fällig, die 2% der Nettosumme des Angebotes beträgt. Bei einer späteren Beauftragung des erstellten Angebotes, wird keine Rechnung gestellt. Bei nicht erteilen des Auftrages, erfolgt eine separate Rechnung für die Erstellung des Angebotes.
- 5 Ausführung
- Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
- Hat Gartenbau Lott Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat Gartenbau Lott diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
- Der Kunde hat Gartenbau Lott die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
- Gartenbau Lott hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.
- 6 Abnahme
- Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.
- Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber Gartenbau Lott schriftlich geltend zu machen.
- In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
- 7 Mängelansprüche
- Gartenbau Lott hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
- Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern, etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
- Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).
- Gartenbau Lott lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von Gartenbau Lott berechtigten Bedenken nicht teilt.
- Gartenbau Lott ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
- Bei frisch gelegtem Rollrasen oder sonstigen Anpflanzungen sollten die Pflegehinweise nach der Verlegung, Aussaat oder Anpflanzungen unbedingt beachtet und umgesetzt werden. Wir übernehmen bei falscher oder ausbleibender Pflege durch den Kunden keine Gewährleistung für das Anwachsen und Angehen der Grünanlage. Sie erhalten die Pflegeanleitungen von uns persönlich vor Ort oder auf unserer Homepage.
- Eine Fertigstellungspflege bei Pflanzungen und/oder Rasenarbeiten ist im Angebot nicht enthalten und muss immer gesondert vereinbart werden. (keine Anwachsgarantie)
- 8 Schlussbestimmungen
- Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Allgemeine Hinweise
- Wir weisen darauf hin, dass Naturstein kein industriell gefertigtes Produkt ist und Einschlüsse, Farbunterschiede und Strukturschwankungen keinen Mangel darstellen.
- Kratzer oder kleine Beschädigungen (auch einbaubedingte Spuren) an lackierten oder beschichteten Bauteilen sind vom Kunden zu akzeptieren. Wir behalten uns das Recht vor diese mit gleichen Lacken oder Beschichtungen im Bereich des Zumutbaren auszubessern. Dies erlaubt nicht zum Abzug von Rechnungsbeträgen durch den Besteller.
- Es ist bauseits zu prüfen, ob ein Blitz- bzw. Überspannungsschutz nach geltenden Vorschriften erforderlich ist. Dazu ist ein sachkundiger Fachbetrieb zu beauftragen.
- Anschauungsmuster dienen lediglich der Orientierung und können nicht als Anforderung für eine gesamte Natursteinlieferung gelten.
- Die Gebäudeabdichtung muss angebracht sein. Ein Nachweis darüber ist unaufgefordert vorzuzeigen.
- Bei der Verlegung von keramischen Belägen sind leichte Höhenunterschiede, vor allem an den Ecken der Platten, durch das Herstellungsverfahren bedingt und stellen keine Mangel dar.